Pflicht des Arbeitnehmers zur Erreichbarkeit?

Pflicht des Arbeitnehmers zur Erreichbarkeit?

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5 DIN A4 Seiten

Claudia Knuth

Pflicht des Arbeitgebers zur Erreichbarkeit?

Was Arbeitnehmer über die Freizeit ihrer Mitarbeiter wissen sollten

Unter dem Stichwort „always on“ wird derzeit diskutiert, ob Arbeitnehmer verpflichtet sind, ständig für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. In einer Studie aus dem Jahr 2022 gaben 42% der befragten Arbeitnehmer an, auch außerhalb der Arbeitszeit, z.B. nach Feierabend oder am Wochenende, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Davon gab knapp jeder Zweite an, dass Arbeitgeber und Vorgesetzte diese Erreichbarkeit auch erwarten. Sicherlich stellt die ständige Erreichbarkeit für die Beschäftigten eine psychische Belastungssituation dar, die das Risiko von Unzufriedenheit bis hin zu psychischen Erkrankungen erhöht. Gleichwohl gibt es in bestimmten Situationen auch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zu erreichen. Dies gilt insbesondere bei betrieblichen Notfällen und dringenden Anliegen. Zuletzt hat sich auch das Bundesarbeitsgericht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Nichterreichbarkeit geäußert. Vor diesem Hintergrund soll der Beitrag klären, ob Arbeitnehmer in ihrer Freizeit ausnahmslos unerreichbar sein dürfen und ob der Arbeitgeber die Erreichbarkeit „anordnen“ kann. Darüber hinaus sollen Handlungsmöglichkeiten für den Fall aufgezeigt werden, dass Arbeitnehmer – trotz Erreichbarkeitspflicht – nicht erreichbar sind oder gar „abtauchen“.

Überblick:

1. Recht auf Unerreichbarkeit?
2. Pflicht zur Erreichbarkeit oder Anforderungsbefugnis des Arbeitgebers
3. Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG
• Keine Erreichbarkeit „rund um die Uhr"
• Vorsicht bei angeordneter Erreichbarkeit
• Keine Mitteilungspflicht hinsichtlich privater Kontaktdaten
4. Sonderfall: Unerreichbarkeit im Homeoffice
5. Unerreichbarkeit im Urlaub
6. Führungskräfte und Geschäftsführer
7. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
8. Checkliste für betriebliche Regelungen
9. Fazit