Änderungen im Umwandlungssteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2024
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Prof. Dr. Hans Ott
Änderungen im Umwandlungssteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387), das am 6.12.2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber u.a. auch einige Neuregelungen im Umwandlungssteuergesetz vorgesehen. Diese sind deshalb für die Praxis relevant, weil einige der geänderten Vorschriften steuerverschärfend sind und zum Teil auch die BFH-Rechtsprechung korrigieren. Im Beitrag werden die Änderungen in einem ersten Überblick dargestellt. Im Vordergrund stehen dabei die besonders praxisrelevanten Neuregelungen bei der Umwandlung einer mittelständischen GmbH in ein Personenunternehmen, die Verschärfungen bei der Einbringung in eine GmbH sowie die Änderungen zur Bekämpfung von Steuergestaltungsmodellen.
Überblick:
1. Neuregelungen bei der (Rück-)Umwandlung der GmbH in ein Personenunternehmen
• Elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz nach § 3 Abs. 2a UmwStG n.F.
• Einhaltung der Frist nach § 149 AO
• Einlagefiktion nach § 5 Abs. 2 UmwStG n.F.
• Künftige Erfassung mittelbarer Anteilsveräußerungen durch § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG n.F.
2. Antrag nach § 13 Abs. 2 UmwStG n.F. bei der Verschmelzung und Spaltung von Kapitalgesellschaften
3. Neuregelung zu Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Einbringung nach § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG n.F.
4. Vorzeitige Beendigung der Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG n.F.
5. Änderungen der Regelungen zu einbringungsgeborenen Anteilen
6. Änderung der Körperschaftsklausel in § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F.
7. Zusammenfassung
