Die Verabschiedung des GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführers

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Dr. Hagen Prühs

Die Verabschiedung des GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführers

Wie die Behandlung der Kosten der Abschiedsfeier als Lohn des Ex-Geschäftsführers vermieden werden kann

Mit Urteil vom 19.11.2025 hat der BFH entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand nicht zu Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers führt, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Von dem Urteil, das zugunsten des scheidenden Vorstands einer Sparkasse erging, können auch GmbH-(Gesellschafter)-Geschäftsführer profitieren – nicht nur, wenn sie in den Ruhestand verabschiedet werden.

Überblick:

1. Das BFH-Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24)
• Der Sachverhalt
• Die Urteilsgründe
2. Auswirkungen des Urteils auf auf die Verabschiedung eines GmbH-Geschäftsführers
• Verabschiedung als Teil der Berufstätigkeit
• Wie Arbeitslohn vermieden werden kann
• (Gesellschafter-)Geschäftsführer als begünstigte Personen
3. Fazit