Kapitalzuschuss und Rückzahlung der Kapitalrücklage bei der GmbH

Kapitalzuschuss und Rückzahlung der Kapitalrücklage bei der GmbH

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Prof. Dr. Hans Ott

Kapitalzuschuss und Rückzahlung der Kapitalrücklage bei der GmbH

Zuschüsse der Gesellschafter in das Eigenkapital der GmbH und deren Rückzahlung aus steuerlicher Sicht

Befindet sich eine GmbH in einer längeren Verlustphase oder benötigt die Gesellschaft frische Liquidität zur Finanzierung einer größeren Investition, kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine Erhöhung des Eigenkapitals vorzunehmen. Regelmäßig wird dabei auf eine formelle Erhöhung des Stammkapitals verzichtet, weil diese eine notariell beurkundete Satzungsänderung (§ 53 GmbH-Gesetz – GmbHG), einen Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 55 GmbHG) sowie die Handelsregisteranmeldung der Kapitalerhöhung (§ 57 GmbHG) erfordert. Stattdessen leisten die Gesellschafter bare Zuschüsse in das Eigenkapital der GmbH, die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch in der Handelsbilanz als Kapitalrücklage auszuweisen sind. Wird später die Kapitalrücklage nicht mehr benötigt, stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise diese wieder aufgelöst und ggf. an die Gesellschafter zurückgezahlt werden kann. Die Zuführung in die Kapitalrücklage sowie deren Rückzahlung werden nachfolgend – unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen bei Gesellschaftern mit Anteilen im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz – diskutiert.

Überblick:

1. Einzahlungen in die Kapitalrücklage
2. Disquotale Einzahlungen in die Kapitalrücklage
3. Auflösung und Rückzahlung der Kapitalrücklage
4. Steuerrechtliche Behandlung
5. Fehlende Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG als Steuerfalle
6. Zusammenfassung