Nutzung von elektronischen Rechnungen seit dem 1.1.2025

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Wilhelm Krudewig

Nutzung von elektronischen Rechnungen seit dem 1.1.2025

Das zweite BMF-Schreiben zur Einführung der E-Rechnung vom 25.6.2025

Der Versand von E-Rechnungen gilt seit dem 1.1.2025 als Normalfall, obwohl in § 27 Abs. 38 Umsatzsteuergesetz abweichende Übergangsregelungen zur Nutzung von E-Rechnungen geregelt sind. Da Unternehmen seit dem 1.1.2025 ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers E-Rechnungen versenden können, müssen alle Unternehmen seit dem 1.1.2025 zumindest in der Lage sein, E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze empfangen und verarbeiten zu können. Maßgebend für E-Rechnungen ist das neue Rechnungsformat, das in der europäischen Norm EN 16931 genau definiert ist. Das BMF-Schreiben vom 25.6.2025 (Entwurf) passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Einführungen der E-Rechnung an.

Überblick:

1. Übergangsregelungen gemäß § 27 Abs. 38 Umsatzsteuergesetz
2. Sonstige Rechnungen
3. Kleinbetragsrechnungen, Rechnungen von Kleinunternehmern und Fahrausweise
4.  Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
5. Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit von Rechnungen
6. Abrechnungsdokument
7. Rechnungsausstellung
8. Rechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
9. Fazit