Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen und Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG

Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen und Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG

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Prof. Dr. Hans Ott

Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen und Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG

Unter welchen Voraussetzungen die GmbH zusätzliches Abschreibungspotenzial erhält

Sperrfristbehaftete Anteile, die z.B. im Anschluss an eine steuerneutrale Einbringung in eine GmbH nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) oder nach einer steuerneutralen Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG entstehen, bedürfen in der Praxis einer erhöhten Aufmerksamkeit. Denn sowohl die Veräußerung dieser Anteile als auch die Realisation eines Ersatztatbestands nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 6 UmwStG innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist führen zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I. In der Praxis wird oftmals übersehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die GmbH, deren Anteile veräußert werden, einen Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG erhalten kann. Die Rechtsfolgen der Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile und der Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG sind Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

Überblick:
1. Einbringung in eine GmbH und gesetzliche Änderungen
2. Entstehung sperrfristbehafteter Anteile
3. Besteuerung der Anteilsveräußerung
4. Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG
• Antragstellung
• Voraussetzung für den Erhalt des Erhöhungsbetrags
• Begrenzung der Buchwertaufstockung
5. Steuerbilanzielle Behandlung
6. Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto
7. Zusammenfassung